Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Krav Maga - Street legal.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landau/Pfalz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Landau/Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck

     wird verwirklicht insbesondere durch die Selbstverteidigung Krav Maga und der

     sportlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen

     und konfessionellen Neutralität.  

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

     Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

     Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung

     des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

     Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu

     Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

     einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

     ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

     gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

     Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

     regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

     Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu  

     entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der

     Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

     Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils

     allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der

     Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

     zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

     sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im

     Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die

     Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit

     bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

     Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des

     Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

     dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von

     einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

     zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

     Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

     Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

     Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

     ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

     Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

     eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

     Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

     Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

     Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

     Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine

     Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins

     zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

     das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

     schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

     Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch

     die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

     Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

     innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

     Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

     Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

     Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

     Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine

     Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

     Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die

     Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

     Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

     unterschreiben ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

 (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

     Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

     Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

     fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an folgende gemeinnützige Vereine:

 

    TERRA MATER e.V.; Umwelt- und Tierhilfe

    Dieselstraße 2

    76676 Graben-Neudorf

 

    Sowie an:

 

    Kinderhospiz Sterntaler e.V.

    A3 2

    68159 Mannheim.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

     Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

  

 

76829 Landau/Pfalz, 06.12.2023

Kontakt:

 

Krav Maga - street legal e.V. 

Ludwigstraße 27

76879 Knittelsheim

 

Tel: 0173 5637398

 

 kravmaga_streetlegal@aol.com